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   BGH, 11.03.1952 - 1 StR 772/51   

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https://dejure.org/1952,3928
BGH, 11.03.1952 - 1 StR 772/51 (https://dejure.org/1952,3928)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1952 - 1 StR 772/51 (https://dejure.org/1952,3928)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1952 - 1 StR 772/51 (https://dejure.org/1952,3928)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 11.10.1938 - 4 D 677/38

    Welche Zeitpunkte sind für die Fragen maßgebend, ob der Angeklagte ein

    Auszug aus BGH, 11.03.1952 - 1 StR 772/51
    Mit Recht wendet sie sich zunächst dagegen, dass das Landgericht erst nach der Festsetzung der Einzelstrafen und der Bildung der Gesamtstrafe in die Prüfung der Frage eingetreten ist, ob die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 StGB gegeben sind; denn die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe hing davon ab, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist (RGSt 72, 356, 357).

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (u.a. RGSt 72, 356; 73, 154 und 303; BGHSt 1, 66) darf von der Massnahme nur dann abgesehen werden, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass der Täter in jenem Zeitpunkt nicht mehr für die Allgemeinheit gefährlich sein wird.

  • BGH, 04.04.1951 - 1 StR 54/51

    Maßstäbe für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers

    Auszug aus BGH, 11.03.1952 - 1 StR 772/51
    Ergibt für diesen Zeitpunkt die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Straftaten des Täters eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er auch in Zukunft den Rechtsfrieden durch weitere, aus seinem Hang entspringende Straftaten erheblich stören werde, so ist er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen (RGSt 68, 149; 72, 259 und 356; 74, 219; BGHSt 1, 94, 100 f).
  • BGH, 20.03.1951 - 2 StR 75/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.03.1952 - 1 StR 772/51
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (u.a. RGSt 72, 356; 73, 154 und 303; BGHSt 1, 66) darf von der Massnahme nur dann abgesehen werden, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass der Täter in jenem Zeitpunkt nicht mehr für die Allgemeinheit gefährlich sein wird.
  • RG, 19.04.1934 - 2 D 333/34

    Zur Anwendung des Art. 5 Nr. 2 des Ges. gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher

    Auszug aus BGH, 11.03.1952 - 1 StR 772/51
    Ergibt für diesen Zeitpunkt die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Straftaten des Täters eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er auch in Zukunft den Rechtsfrieden durch weitere, aus seinem Hang entspringende Straftaten erheblich stören werde, so ist er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen (RGSt 68, 149; 72, 259 und 356; 74, 219; BGHSt 1, 94, 100 f).
  • RG, 27.04.1939 - 2 D 165/1939

    Die Ablehnung der Sicherungsverwahrung kann nicht mit der Befürchtung begründet

    Auszug aus BGH, 11.03.1952 - 1 StR 772/51
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (u.a. RGSt 72, 356; 73, 154 und 303; BGHSt 1, 66) darf von der Massnahme nur dann abgesehen werden, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass der Täter in jenem Zeitpunkt nicht mehr für die Allgemeinheit gefährlich sein wird.
  • RG, 18.06.1940 - 1 D 290/40

    1. Eine Straftat, die -- sei es vor, sei es nach der Vereinigung Österreichs mit

    Auszug aus BGH, 11.03.1952 - 1 StR 772/51
    Ergibt für diesen Zeitpunkt die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Straftaten des Täters eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er auch in Zukunft den Rechtsfrieden durch weitere, aus seinem Hang entspringende Straftaten erheblich stören werde, so ist er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen (RGSt 68, 149; 72, 259 und 356; 74, 219; BGHSt 1, 94, 100 f).
  • RG, 23.06.1938 - 2 D 258/38

    Wann ist ein Gewohnheitsverbrecher "gefährlich"?

    Auszug aus BGH, 11.03.1952 - 1 StR 772/51
    Ergibt für diesen Zeitpunkt die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Straftaten des Täters eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er auch in Zukunft den Rechtsfrieden durch weitere, aus seinem Hang entspringende Straftaten erheblich stören werde, so ist er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen (RGSt 68, 149; 72, 259 und 356; 74, 219; BGHSt 1, 94, 100 f).
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